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Allgemeine Mietbedingungen Greenride GmbH.  Fassung 01/2022 für Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers

1 Präambel

1.1. Zustandekommen des Vertrages: Der Vertrag wird zwischen Greenride GmbH als Vermieter und dem genannten Mieter geschlossen. Vertragsgrundlage ist der vom Mieter jeweils erteilte Einzelauftrag sowie die vom Mieter bekannt gegebenen Daten. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Angebote vom Vermieter freibleibend sind. Der Mietvertrag kommt durch Annahme des Einzelauftrages mittels Annahme- bzw. Buchungsbestätigung durch den Vermieter oder Nutzung der Dienstleistung des Vermieters zustande. Der Mieter verpflichtet sich, die Buchungsbestätigung nach Erhalt unverzüglich zu prüfen. Weicht diese von der Bestellung ab, so gilt diese als vom Mieter angenommen, wenn er nicht umgehend nach Übermittlung dem Vermieter etwaige Abweichungen mitteilt. Der Mieter beantragt dabei die Miete von Elektro- bzw. Hybridfahrzeugen, basierend auf der zugrundeliegenden Preisliste und der jeweils gültigen Gebührentabelle, die einen integrierten Bestandteil des Vertrages bilden. Die maximale Mietvertragsdauer beträgt 30 Tage. Eventuell abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters erlangen keine Rechtswirksamkeit. Mit der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen gelten diese Bedingungen vom Mieter als verbindlich und angenommen.
1.1.1. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden: sind schriftlich festzuhalten. Erfolgen Buchungen mittels Sofortzahlung bei Buchung, kommt der Mietvertrag über das gebuchte Fahrzeug bereits bei Buchung zustande. Mitarbeiter von Greenride haben keine Berechtigung, Änderungen von AGB oder von Preislisten und Gebührentabellen während der Vertragsdauer rechtswirksam zu vereinbaren. Die vertraglich zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten und bestätigten Daten zu Zeitpunkt und Ort der Übergabe des Fahrzeugs sowie des Miettarifes gelten als verbindlich. Der Mieter ist zur Nutzung des Fahrzeugs samt der vereinbarten Dienstleistung nur in dem Zeitraum berechtigt, für den es vereinbart wurde. Die Berechtigung das Fahrzeug zu nutzen, tritt frühestens zu dem im Mietvertrag vereinbarten Mietbeginn in Kraft. Ein allenfalls bestehendes Rücktrittsrecht eines Verbrauchers im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) bzw. des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), bei Buchung im Wege des Fernabsatzes bleibt dadurch unberührt.
1.2. Haftungen und Obliegenheiten des Mieters: Der Mieter verpflichtet sich, im Mietvertrag genannten Lenkern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB zu überbinden. Für den Fall der Nichtüberbindung der AGB hat der Mieter den Vermieter für alle Nachteile die daraus resultieren schad- und klaglos zu halten. Der Mieter trägt auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Lenkern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt, und seit 12 Monaten im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sind. Sollte der Mieter nicht selbst gefahren sein, trifft ihn die Auskunftspflicht über den Lenker gem. § 103 Abs. 2 des KFG 1967. Die Fahrzeugweitergabe des Mietfahrzeuges an Dritte ist untersagt. Wird das Fahrzeug trotzdem unberechtigt an einen Dritten weitergegeben, haftet der Mieter dem Vermieter für etwaige, im Zusammenhang mit der Nutzung durch Dritte verursachte Schäden bzw. Verkehrsübertretungen. Die Haftungsbeschränkung lt. Punkt 1.4. dieser AGB entfällt dabei.
1.3. Nichteinhaltung des Überlassungszeitraums: Kann der Mieter den vereinbarten Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe/-rückgabe nicht einhalten, so hat er den Vermieter umgehend zu kontaktieren. Für durch den Mieter verursachte Überschreitungen des Überlassungszeitraums von mehr als 30 Minuten sind zusätzliche Gebühren entsprechend der Gebührentabelle zu bezahlen. Die vertraglich zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten und bestätigten Daten zu Zeitpunkt und Ort der Übergabe des Fahrzeugs sowie des Miet-Tarifes gelten als verbindlich. Der Fahrer ist zur Nutzung des Fahrzeugs nur in dem Zeitraum berechtigt, für den es vereinbart wurde. Eine Ausdehnung der Mietdauer oder Änderung des Rückgabeortes ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Vermieter zulässig. Der Vermieter behält sich das Recht vor, daraus resultierende Kosten lt. Gebührentabelle an den Mieter weiter zu verrechnen.
1.4. Haftungsbeschränkung: Der Mieter hat die Möglichkeit eine Haftungsbeschränkung pro Schadensereignis zu vereinbaren, wobei die vereinbarte Höhe der Haftung pro Schaden im Einzelnen im Mietvertrag festgehalten wird. Dabei wird explizit darauf hingewiesen, dass ein Selbstbehalt für jedes, nicht ursächlich zusammenhängende Schadensereignis verrechnet wird. Reguläre Haftungsbeschränkung (Selbstbehalt) beträgt 2.500 €.
Die Haftungsbeschränkung tritt außer Kraft wenn der Mieter oder ermächtigte Lenker des Fahrzeuges gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt. Ebenso sind Schäden, die durch Missachtung der Bedienungsanleitung oder durch  Nichtbeachten von Durchfahrtshöhen und/oder –breiten (z.B. Unterführungen, Garagen, etc.) hervorgerufen werden, nicht durch die Haftungsbeschränkung  gedeckt. Darüber hinaus sind stets von jeglicher Haftungsbeschränkung ausgenommen:

Schäden aus Unfällen mit Trunkenheit des Fahrzeuglenkers, Fahrerflucht des Lenkers/Mieters, sowie Verlust von Fahrzeugschlüssel, Zulassungsschein, Bedienungsanleitung, Serviceheft und Verlust oder Beschädigung an etwaigem  Zubehör (z.B. Kindersitze, Ladekabel, Ladekarten u.a.) oder Beschädigung  durch Brandlöcher.
1.5. Vertragsauflösung: Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig und mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund ist z.B. bei Zahlungsverzug oder dann gegeben, wenn das Fahrzeug in vertragswidriger Weise verwendet, oder bei Beschädigung, vertragswidrigen Verwendung, versuchter Veruntreuung bzw. Zerstörung des Fahrzeuges. Die vorzeitige Vertragsbeendigung kann vom Vermieter auch mündlich (z.B. telefonisch) erklärt werden.

2 Mieter – Fahrer / Berechtigung zur Fahrt

2.1. Fahrtberechtigte: sind Personen, wenn sie seit mindestens 12 Monaten im Besitz eines gültigen nationalen Führerscheins sind und alle etwaigen, darin enthaltenen Auflagen einhalten und im Mietvertrag mit Namen, Geburtsdatum und Adresse erfasst sind. Der Mieter verpflichtet sich, im Falle eines Fahrverbotes/Führerscheinentzuges während der Dauer des Mietvertrages das Fahrzeug nicht mehr zu verwenden und den Vermieter umgehend darüber zu informieren. Fahrberechtigt ist ausschließlich der Mieter oder die im Mietvertrag genannte Fahrer.

3 Abholung

3.1. Abholung: Die gemieteten Fahrzeugen werden bis max. 2 Stunden (bzw. nach Absprache) nach dem vereinbarten Abholtermin für den Mieter zur Abholung bereit gehalten. Eine Refundierung des bezahlten Mietentgelts im Falle der Nicht-Abholung erfolgt daher nicht. Reservierungen werden maximal 30 Minuten über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten. Im Falle der Nichtabholung des für einen reservierten Fahrzeuges wird eine Stornogebühr verrechnet. Die Stornogebühr beträgt 50% bei Stornierung innerhalb von 48h und 100% bei Stornierung innerhalb von 24h. Im Falle, dass der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, kommt diese Gebühr nur zur Verrechnung, wenn den Mieter die Nichtabholung später als 48 Stunden vor Fahrtantritt  oder gar nicht gemeldet hat.
3.2. Buchungen: Buchungen, bei denen das Fahrzeug außerhalb der üblichen Öffnungszeiten abgeholt oder zurückgegeben werden soll, sind nur nach vorheriger Rückfrage möglich. Die Abholungen am Sonntag oder Feiertag sind nur gegen eine Zusatzgebühr möglich. Die Rückgabe kann ohne Anwesenheit des Personals auf eigene Gefahr an Abholstandorten erfolgen. Bei Gutscheinen die weniger als 24 Stunden Mietdauer betragen ist eine Buchung am Sonntag nur dann möglich, wenn das Fahrzeug am Samstag abgeholt wird und eine Aufzahlung auf 24h erfolgt.
3.3. Mitführen und Vorzeigen eines gültigen Führerscheins: Die Fahrer verpflichten sich, bei jeder Fahrt  ihren gültigen Führerschein mitzuführen und diesen vor Mietbeginn dem Vermieter bzw. dessen Erfüllungsgehilfen vorzuzeigen und diesem eine Kopie davon auszuhändigen, sowie eine noch mindestens 3 Monate lang gültige Kreditkarte sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Als akzeptierte Kreditkarten gelten gültige Karten anerkannter internationaler Kreditgesellschaften, namentlich: American Express, Eurocard/Mastercard, und Visa. Wenn die vorgelegte Kreditkarte nicht über die nötige Bonität verfügt, behält sich der Vermieter das Recht vor, die Vermietung abzulehnen, oder eine zweite Kreditkarte zu verlangen.
3.4. Überprüfen des Fahrzeugs und Dokumentation: Das Fahrzeug wird in betriebsbereitem und verkehrssicherem Zustand, einer gültigen Vignette für Österreich, und der gesetzlich vorgeschriebenen Ausrüstung zum Betrieb übergeben. Elektro-Fahrzeuge werden geladen mir rund 200km Restreichweite übergeben.
3.4.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im selben Zustand (Ladestand mind. 200km, Sauberkeit) zu übergeben wie es übernommen wurde. Ist das Fahrzeug stark verunreinigt (z.B. Fahren im Gelände und verschmutz drinnen so kann eine Reinigungsgebühr von 49 bis 249€ verrechnet werden.

3.4.2. Der Mieter ist verpflichtet bereits bei der Übergabe den Vermieter über zusätzlich zu den am Mietvertrag bereits angeführten, erkennbare Schäden bzw. etwaigen technischen Mängeln des Fahrzeuges zu informieren und für die schriftliche Festhaltung im Fahrzeugfahrtenbuch zu sorgen. Hierfür sind Mieter und Vermieter (der diese Aufgabe an seinen Erfüllungsgehilfen übertragen kann) verpflichtet, das Fahrzeug vor jeder Anmietung gemeinsam  im Rahmen einer Sichtkontrolle zu überprüfen.
3.4.3. Der Mieter haftet für Schäden, die anlässlich der Fahrzeugrücknahme, bei Übergabe noch nicht vorhanden waren. Eine etwaige nachträgliche Geltendmachung von, bereits bei Übergabe vorhandener Schäden, ist nicht zulässig. Ein Protokoll von etwaigen Schäden/techn. Mängel, die vor Übergabe bereits bestanden haben ist vom Mieter zu prüfen und von diesem zu unterfertigen. Datum und Zeitpunkt der Übernahme sowie der Kilometerstand zu Fahrtbeginn müssen vermerkt werden.
3.5. Fahrzeugeinweisung:  Der Fahrer wird über die wichtigsten Funktionen des Fahrzeugs und über den Ladevorgang unterrichtet. Generell ist durch den Mieter sicherzustellen, dass das Fahrzeughandbuch welches dem Fahrzeug beiliegt (Siehe am Haupt Display Menü -Manual) vor Fahrtantritt gelesen wird. Der Mieter verpflichtet sich die Fahrzeugschlüssel so zu verwahren, dass kein unberechtigter Dritter in deren Besitz gelangen kann. Der Mieter hat alle Vorkehrungen zu treffen, damit das Fahrzeug von Unbefugten nicht in Betrieb genommen werden kann. Auf die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 102 KFG wird hingewiesen.
3.6. Rücktritt und Schadensersatz: Der Vermieter kann bei Vorlage eines maßgeblichen Grundes (z.B. keine Deckung der Kreditkarte, nicht ausreichende Fahrtüchtigkeit des Fahrers oder Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs) die Fahrzeugüberlassung verweigern). In diesem  Fall ergibt sich für den Mieter kein Anspruch auf Schadenersatz. Dem Vermieter steht Schadenersatz inkl. Fahrzeugzustellungsgebühr insoweit zu, als dass Ihm Aufwendungen für eine etwaige  Fahrzeugzustellung zu ersetzen sind, wenn gewichtige Gründe, die zum Nichtzustandekommen des Mietvertrages geführt haben, erst bei Fahrzeugübergabe bemerkt werden konnten.

4 Fahrzeugnutzung und Reparaturen

4.1. Nutzung: Sollte der Mieter Veränderungen welcher Art auch immer vornehmen, hat er für sämtliche Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Fahrzeuges aufzukommen.
4.2. Rauchen im Fahrzeug ist strengst verboten. Im Falle der Nichteinhaltung des Rauchverbotes wird dem Mieter eine Reinigungsgebühr ab 120 € in Rechnung gestellt.
4.3. Fahrten außerhalb Österreichs: Die Fahrten ins EU-Schengen Staaten sind nach Voranmeldung erlaubt. Der Mieter ist jedoch verpflichtet den Vermieter über seine Auslandfahrten zu informieren und im Ausland ein Ersatzrad mietzuführen (Abholung bei Greenride). Ein Anspruch auf die Zustimmung für Fahrt ins Ausland besteht nicht. Der Mieter nimmt zu Kenntniss das in Ländern ohne Tesla-Support die Pannenhilfe erschwert ist und haftet für alle Nachteile die dem Vermieter daraus entstehen können. Der Verstoß gegen das Verbot zur Durchführung von Fahrten außerhalb EU-Schengen Staaten stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass in einem solchen Fall auch eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung außer Kraft tritt. Der Mieter hat die Zoll- und Abgabenbestimmungen, Führerscheinvoraussetzungen sowie Versicherungsberechtigungen zu beachten und trägt damit zusammenhängende Steuern, Abgaben und Gebühren.
4.4. Ladesicherung – Transport von minderjährigen Kindern: Der Mieter ist zur Ladegutsicherung verpflichtet. Es besteht keine Versicherung für private Gegenstände des Mieters im Fahrzeug. Sofern minderjährige Kinder transportiert werden, obliegt es dem Mieter, Kindersitze, Babyschalen etc. entweder selbst bereit zu stellen oder beim Vermieter zu ordern. Es gelten dafür die Tarife lt. gültiger Gebührentabelle.
4.5 Abschleppen – Anhänger: Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Fahrzeug andere Fahrzeuge abzuschleppen oder Anhänger zu ziehen. Im Fall der Verletzung dieser Bestimmung haftet der Mieter für alle, dem Vermieter daraus resultierten Nachteile.
4.6. Nutzung nicht gestattet: Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass das Fahrzeug NICHT benutzt werden darf für: motorsportliche Zwecke, für dazugehörigen Übungsfahrten, für Lern- und Testfahren sowie Fahrsicherheitstrainings, sowie abseits befestigter (asphaltierter, betonierter, gepflasterter oder mit ähnlichem verdichtetem Belag versehener) Straßen oder im freien Gelände, zur gewerblichen Personenbeförderung ohne gültiger Gewerbeberechtigung, und zur Weitervermietung. Die Beförderung von gefährlichen, entzündlichen oder giftigen Stoffen ist untersagt. Verstößt der Mieter dagegen, so haftet er persönlich und unbeschränkt und bezahlt eine Gebühr lt. gültiger Gebührentabelle.
4.7. Betriebsfähigkeit: Der Lenker muss die Betriebs- und Verkehrstüchtigkeit, sicherstellen bzw. erhalten (z.B. Auffüllen von Frostschutz, Scheibenwaschflüssigkeit obliegt dem Mieter). Das umfasst auch das Nachtanken des Fahrzeugs (bei Hybrid) und das Aufladen bei reinen Elektrofahrzeugen, Überprüfung von Betriebsflüssigkeiten und des Reifendrucks während des Überlassungszeitraums und die entsprechende Durchführung von angemessenen Abhilfemaßnahmen, insbesondere bei entsprechenden Warnhinweisen durch den Vermieter oder durch Anzeigen im Fahrzeug.
4.8. Reparaturen: Besteht die Notwendigkeit von Reparaturarbeiten am Fahrzeug, hat der Mieter den Vermieter darüber zu informieren und dessen Einverständnis einzuholen, bevor ein Werkstattauftrag erteilt wird, oder der Mietvertrag vorzeitig beendet werden muss.

5 Aufladung

5.1. Elektro-Fahrzeuge (EV):  Für die Aufladung stehen kostenpflichtige Ladekarten von Smatrics und Wienenergie sowie Supercharger von Tesla zur Verfügung. Kostenpflichtig ist nicht nur der Ladevorgang (€/Minute je nach Anbieter) sondern auch das Parken an der Ladestation nach dem das Auto geladen ist! Die Kosten dafür variieren je nach Anbieter und Ladestation und liegen bei ca. 0,30-0,50 €/Minute.
Der Fahrer verpflichtet sich, das Fahrzeug bei der Rückgabe im etwa selben Ladezustand zu übergeben wie es übernommen wurde. Bei Rückgabe außerhalb der Betriebszeiten verpflichtet sich der Mieter das Fahrzeug an die Ladestation zum Aufladen anzuschließen und sich über den Start des Ladevorganges zu überzeugen. Tesla-Ladestationen sind im Navigationsgerät von Tesla gespeichert. Zusätzlich sind verfügbare Ladestationen über https://e-tankstellen-finder.com/at/de/elektrotankstellen  und www.supercharge.info  ersichtlich.

5.2. Hybrid-Fahrzeuge (PHEV): Der Fahrer verpflichtet sich, das Fahrzeug vor der Rückgabe zu betanken und bei der Übergabe an die Ladestation zum Aufladen anzuschließen. Andersfalls kommen die vereinbarten Verwaltungsgebühren für das Aufladen/Betanken  lt. gültiger Gebührentabelle zur Verrechnung.

6 Rückgabe

6.1. Rückgabezustand: Der Fahrer verpflichtet sich, das Fahrzeug im gleichen Reinheits- und Ladezustand wie übernommen zurückzugeben. Bei grober Verschmutzung stellt der Vermieter dem Mieter die Reinigungskosten (€ 39) oder Kosten für Betankung (€ 25) in Rechnung. Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietende das Fahrzeug, die Schlüssel, Dokumente sowie alle mit dem Fahrzeug übergebenen Gegenstände zurückzugeben.
6.2. Dokumentation: Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn das Überlassungsprotokoll samt Datum, Zeitpunkt der Rückgabe sowie dem Kilometerstand nach Fahrtende ausgefüllt und von Mieter und Vermieter unterschrieben ist. Dazu müssen etwaige neue Schäden, die während des Überlassungszeitraums hinzugekommen sind, eingetragen werden. Für zum Zeitpunkt der Rückgabe vorhandene Schäden, die zuvor bei der Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter vorhanden, aber nicht dokumentiert wurden und deren Verursachung nicht eindeutig zuordenbar ist, liegt das Risiko und die Beweispflicht beim Mieter. Dies gilt nicht für Schäden, die nicht sofort festgestellt werden können, dem Mieter bekannt sein müssen, die aber nicht gemeldet wurden (z.b. Schäden auf der Fahrzeugunterseite durch das Befahren unbefestigter Wege).

7  Verkehrsverstöße

Für Verkehrsverstöße, ist der Mieter verantwortlich und hat für daraus eintretende rechtliche Folgen einzustehen und den Vermieter schad- und klaglos zu halten. Neben etwaigen Kosten der Behörde verrechnet der Vermieter Verwaltungsgebühren lt. gültiger Gebührentabelle. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter bei Anfragen von Behörden, insbesondere im Fall von Lenkerauskünften, den Mieter als Lenker unter der dem Vermieter im Mietvertrag genannten Adresse bekannt geben wird; Änderungen der Adresse wird der Mieter dem Vermieter auch nach wechselseitiger Erfüllung des Mietvertrages jeweils umgehend bekannt geben. Der Mieter haftet für das Handeln von Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat wie für eigenes Handeln. Der Vermieter ist berechtigt die Verkehrsstrafen von der Kreditkarte oder Kaution des Mieters abzuziehen.

8  Versicherung – Verhalten bei Verkehrsunfällen und Schäden

8.1. Haftpflicht- und Insassenunfallversicherung: Schäden, die der Mieter sowie im Mietvertrag genannte Lenker schuldhaft einem Dritten zufügen, sind von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit Deckungssumme von 10 Millionen € gedeckt (reine Vermögensschäden sind darin gedeckt bis zu €70.000).
8.2. Kaskoversicherung – Haftungsbeschränkung:
Unfallschäden, die während der Mietdauer an dem im Mietvertrag genannten Fahrzeug entstehen, sind weitgehend durch eine Kaskoversicherung gedeckt. Die Bedingungen dazu sind bei der Hauptverwaltung des Vermieters einzusehen. Es besteht dabei ein Selbstbehalt je Schadenfall lt. gültiger Gebührentabelle. Eine Befreiung von diesem Selbstbehalt kann auf Wunsch des Mieters bei Abschluss des Mietvertrages gegen eine Gebühr, deren Höhe ebenfalls in der Gebührentabelle geregelt ist, erreicht werden. Es gelten dabei die in (z.B. Punkt 1.4., 3, 4 und 8) dieser AGB vereinbarten Ausnahmen durch Obliegenheitsverletzungen seitens des Mieters für den Entfall der Haftungsbeschränkung.
8.3. Ausschluss der Haftung des Vermieters
8.3.1. Die Haftung des Vermieters für Schäden des Mieters ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen, ausgenommen dem Vermieter wäre Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Die Haftung des Vermieters ist zudem mit dem Mietentgelt beschränkt. Der Vermieter haftet insbesondere auch nicht für Schäden und Verluste an Gegenständen, die vom Mieter oder jemand anderem während der Mietdauer oder nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind.
8.3.2 Der Vermieter wird sein Möglichstes tun, um mechanische Fehler oder Störungen am Fahrzeug zu vermeiden. Er übernimmt jedoch, soweit gesetzlich zulässig, keine Haftung für solche Fehler und Störungen oder etwa daraus entstehender Verluste oder Schäden. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist somit ausgeschlossen.
8.3.3 Der Vermieter ist nicht verpflichtet dem Mieter im Falle eines Unfallschadens, oder nach einem technischen Gebrechen das auf Reifen bzw. auf Schuld von Mieter bzw. von Dritten zurückzuführen ist dem Mieter ein Ersatzfahrzeug bereit zu stellen. In diesem Fall wird auch die noch nicht ausgenutzte Miete nicht rückerstattet.

8.4. Unfälle und Schäden: Im Fall der Beteiligung an einem Verkehrsunfall hat der Mieter alles zu unternehmen, was zur Klärung des Tatbestandes dienlich scheint um die Interessen des Vermieters und der Versicherungsgesellschaft bei einem Unfall während der Mietdauer wahrzunehmen. Dabei wird er alle gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar nach einem Verkehrsunfall zu beachten sind, wahrnehmen.
Im Falle von am Unfall beteiligten wird er daher insbesondere:
8.4.1. Daten der Unfallbeteiligten sichern: Namen, Anschrift und Kennzeichen der Beteiligten und eventueller Zeugen festhalten.
8.4.2. Erforderliche Hilfe leisten: Mieter sowie Fahrer sind zur aktiven Mithilfe bei der Aufklärung von Unfällen  verpflichtet.
8.4.3. Keine Schuld und keine Haftung anerkennen: weder Zahlung leisten noch eine Abtretungserklärung für den Schaden unterschreiben.
8.4.4. Sicherheitsvorkehrung: Das Fahrzeug nicht ohne Sicherheitsvorkehrungen zurücklassen und alles zur Schadensminderung unternehmen.
8.4.5. Bericht: Dem Vermieter umgehend einen detaillierten telefonischen Bericht erstatten und dessen Weisungen folgen.
8.4.6. Was ist zu tun: Wenn Personen verletzt sind, gegebenenfalls Hilfe leisten,  Rettung informieren, jedenfalls aber die Polizei oder  Sicherheitsdienststelle verständigten; Dies auch bei Diebstahl des Fahrzeuges, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel.
8.4.7. Beschädigungen/Verletzte: Wurde das Fahrzeug durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der Mieter auch bei geringfügigen Schäden – unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen. Ebenso, wenn Personen verletzt sind oder wenn bei Sachschäden der Unfallgegner nicht sofort mit Namen und Anschrift festgestellt werden kann. Eine Durchschrift der Anzeige bzw. die Aktenzahl ist dem Vermieter auszufolgen bzw. bekannt zu geben.
8.4.8. Blaulichtsteuer: Die Kosten für die Übernahme der sogenannten “Blaulichtsteuer” trägt jedenfalls der Vermieter, wenn es für die Klärung der Verschuldensfrage notwendig erscheint.
8.4.9. Polizeiliche Meldung / Unfallbericht: Sofern der Mieter bei einem Unfall mit anderen Beteiligten keine Polizeiaufnahme veranlasst oder den beiliegenden Unfallbericht unleserlich – bzw. unvollständig ausfüllt, haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden.
8.4.10. Fehlende Verkehrstauglichkeit: Die Fortsetzung der Fahrt nach Unfällen oder erheblichen Schäden ist bei fehlender Verkehrstauglichkeit des Mietwagens strikt untersagt.
8.4.11. Vollständige Schadenmeldung: Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges ist eine vollständige Schadensmeldung in Form eines europäischen Unfallberichtes, unter Angabe des Sachverhaltes (dieser ist auf Verlangen, über die standardisiert vorgesehenen Angaben hinaus, auch in Form einer detaillierten Schilderung des Unfallherganges schriftlich mitzuteilen) inklusive allfälliger Unfallzeugen, des Unfallgegners, dessen Haftpflichtversicherung, etc. vom Lenker unterschrieben, beim Vermieter abzugeben.
8.4.12. Konsequenzen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten: Wenn auch nur einer der vorgenannten Punkte nicht eingehalten wird, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor und es treten somit auch die Haftungsbeschränkungen außer Kraft. Die Nichteinhaltung dieser Punkte kann auch dazu führen, dass eine Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers eintritt. Tritt Leistungsfreiheit ein, ist der Mieter dem Vermieter für alle entstandenen Schäden ersatzpflichtig.

9 Mietentgelt und Zahlungsbedingungen

9.1. Abrechnung: Der Mieter verpflichtet sich, das vereinbarte Mietentgelt bargeldlos, mittels einer durch den Vermieter anerkannten Kreditkarte zu zahlen. Der Mieter legt dem Vermieter dazu bereits bei Anmietung eine noch mindestens drei Monate gültige Kreditkarte vor und ermächtigt den Vermieter beim Kartenaussteller ein Guthaben in der Höhe der voraussichtlichen Miete und eines Selbstbehaltes für einen Schadensfall in der jeweils vereinbarten Höhe zu reservieren. Der Vermieter ist ferner ermächtigt, alle Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietvertrag insbesondere auch Folgekosten wie z.B. Verwaltungsstrafen, Reinigungs-, Abschleppkosten, die Abgeltung von Schäden, etc. nachträglich unter Verwendung der für die Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Kreditkarte zu berichtigten sowie alle hierfür erforderlichen Belege auszustellen und zu verwenden.
9.1.1.Depoterlag bei Buchung ohne Kreditkarte: Der Mieter ist für den Fall, dass er nicht im Besitz einer gültigen Kreditkarte ist verpflichtet, ein Depot in Höhe der voraussichtlichen Miete laut Mietvertrag, sowie eines Selbstbehaltes für den Schadensfall in der jeweils vereinbarten Höhe an den Vermieter zu überweisen oder bar zu hinterlegen. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Übergabe des Fahrzeuges erst nach bestätigtem Zahlungseingang auf das Konto des Vermieters oder dem Erhalt einer Empfangsbestätigung für den Kassaeingang erfolgen kann.
9.2. Abweichung Rechnung zu Tarif: Es gilt als vereinbart, dass eine Änderung des reservierten oder bei der Fahrzeugübernahme vereinbarten Mietzeitraumes zu einer Änderung des angewendeten Tarifs führen kann. Dadurch kann es zu einer Abweichung zwischen dem reservierten und dem tatsächlich in Rechnung gestellten Mietpreis kommen.
9.3. Verrechnungssätze/Gebühren: Der Mieter schuldet dem Vermieter zusätzlich die in der Gebührentabelle fixierten Verrechnungssätze für zusätzlichen Aufwand des Vermieters (z.B. Verlust der Fahrzeugschlüsseln bzw. des Zulassungsscheines, allfälligen nicht retournierten Zubehörs, etc.). Die Kosten für Wertminderung, Wartung- und Service, Haftpflicht und Kaskoversicherung sowie Stromkosten (bei der Nutzung von vorhandenen Ladekarten) sind in den Mietpreisen bereits enthalten.
9.4. Fälligkeit: Je nach Nutzungsvariante ist das Entgelt bei Freeride-Tarif sofort bei Fahrzeugübergabe zu bezahlen. Für Mitglieder des Premium-Car-Sharings, denen ein Kundenkonto eingerichtet wird, die eine Vorauszahlung der Miete ab 1.000 € geleistet haben wird nach Verbrauch von 500 € eine neue Lastschrift bzw. Akontorechnung erstellt.
9.5. Zahlungsverzug: Das dem Vermieter geschuldete Mietengelt sowie allfällige sonstige Forderungen aus dem Mietvertrag inkl. etwaiger Schadenersatzansprüche sind jeweils sofort zur Zahlung fällig. Im Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung von Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. über dem jeweiligen 3-Monats-Euribor. Sollte im Falle eines Zahlungsverzuges der aushaftende Saldo gemäß des an den Mieter übermittelten Mahnschreibens nicht binnen der im Mahnschreiben gesetzten Frist bezahlt werden, ist der Vermieter berechtigt, das vermietete Fahrzeug und ebenso auch alle anderen von dem Mieter angemietete Fahrzeuge einzuziehen. Dabei verzichtet der Mieter auf eine etwaige Besitzstörungsklage. Der Vermieter hat im Falle des Objekteinzuges Anspruch auf Ersatz der gem. § 1332 AGBG notwendigen Kosten, insbesondere jener Kosten, welche für die mit dem Objekteinzug beauftragten Personen anfallen. Dazu zählen auch außergerichtliche Kosten des Anwaltes und Adressausforschungskosten. Für die mit dem Objekteinzug beauftragten Personen steht dem Vermieter der ihm tatsächlich entstandene Aufwand, mindestens aber der Pauschalbetrag zu, der in der gültigen Gebührentabelle vereinbart wurde. Darüber hinaus schuldet der Mieter dem Vermieter den Ersatz der aus dem Verzug resultierenden Mahnspesen die in der Gebührentabelle festgelegt sind. Wenn es notwendig erscheint, bezahlt der Mieter die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung des berechtigten Anspruches des Vermieters durch Inkassobüros und/oder einen Rechtsanwalt, soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung anfallen. Der Mieter wird die Berechnung des Mietentgeltes auf allfällige Rechenfehler überprüfen. Bei offensichtlichen und nachvollziehbaren Rechenfehlern ist damit die Vertragsanpassung wegen Irrtums gestattet. Die im Mietvertrag angeführten Mietentgelte, Gebühren, etc. verstehen sich sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde, jeweils inkl. USt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Aufrechnung von Forderungen des Mieters mit Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen.

10 Zustimmung zur Datenverarbeitung

10.1 Daten für Angebotsstellungen:  Die personenbezogenen Daten des Mieters (einschließlich der mieterbezogenen Nutzungs- und Fahrzeugdaten soweit dies zum Zweck der Durchführung des Mietverhältnisses erforderlich ist) werden vom Vermieter zur Durchführung der Vermietung verarbeitet. Der Mieter erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung, dass die im Mietvertrag angeführten persönlichen Daten, vom Vermieter zum Zwecke der elektronischen Übersendung von Informationen und Angeboten (z.B. mittels Newsletter), der Feststellung des Mietverhaltens, sowie zur Feststellung der Kundenzufriedenheit (mittels eines elektronischen Fragebogens und telefonischen Kontaktaufnahme) verarbeitet werden. Der Mieter stimmt der angeführten Übersendung mittels elektronischer Post/E-Mail bzw. telefonischer Kontaktaufnahme ausdrücklich zu. Die Zustimmungen dazu kann vom Mieter jederzeit schriftlich widerrufen werden.
10.2. Daten für Abwicklung mit Anderen: Der Vermieter behält sich vor, erforderliche Daten des Mieters, des Lenkers, sowie des Fahrzeuges für die Abwicklung der Bonitätsprüfung, und zur Vermeidung von Zahlungsausfällen an die vom Vermieter dazu beauftragte Unternehmen soweit nötig weiterzugeben, oder /und auch an sonstige Kooperationspartner, (auch über deren Buchungsplattformen) Assistancedinstleistern, Versicherern die mit der Abwicklung der Mietgeschäfte, betraut werden.

11 Schlussbestimmungen

11.1. Schriftlichkeit: Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform wird auch durch „U-Pad Unterschrift“ (das ist die digitale Erfassung des Schriftbildes samt Verknüpfung und Speicherung mit dem digitalen Datensatz der Erklärung; insbesondere bei Dokumentation etwaiger Schäden bei Rückgabe des Fahrzeugs) erfüllt.
11.2. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
11.3. Gerichtsstand und anwendbares Recht und Erfüllungsort: Die Vertragsteile vereinbaren für sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten die Anwendbarkeit Österreichischen Rechts sowie die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in dessen Sprengel der Mieter seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt hat oder seiner Berufstätigkeit nachgeht. Gegen Mieter, die als Unternehmer anzusehen, oder die im Inland weder ansässig noch beschäftigt sind, wird die Zuständigkeit der Gerichte in Wien vereinbart. Erfüllungsort ist der Übergabeort des Fahrzeuges an den Fahrer.
11.4. Offenlegung und Steuernummer: Offenlegung nach § 14 HGB: Rechtsform der Gesellschaft: Greenride GmbH., Sitz: Wien, Firmenbuchnummer: FN 435992s, Firmenbuchgericht: HG Wien. Gebühr gem. § 33 TP 5 GebG selbst berechnet unter Steuernummer: 07/109-7240 (vgl.: § 3 Abs 4 GebG). UID: ATU69795304

GEBÜHRENTABELLE Greenride GmbH für Vermietung der Fahrzeuge ohne Beistellung eines Lenkers

 

Gebühr

Betrag in EUR inkl. 20% MwSt.

Weiterverrechnung von Ladeservice mit beigestellten Ladekarten + Tesla Supercharger

Je nach Anbieter

Erstattung von Stromkosten unabhängig vom Ort der Aufladung

nicht vorgesehen

Verwaltungsentgelt gemäß Pkt. 1.2.  der ABG für Aufnahme von einem weiteren Fahrer

10€

Überschreitung des Überlassungszeitraumes gemäß Pkt. 1.3. der AGB (ohne Zustimmung des Vermieters)

25€/h

Ausdehnung des Überlassungszeitraumes gemäß Pkt. 1.3. der AGB (mit Zustimmung des Vermieters)

10€/h

Kosten für Nichtabholung außerhalb der Öffnungszeiten gemäß Pkt, 3.2. der AGB

85€

 

 

Kosten für Rauchen im Fahrzeug/Beförderung von gefährlichen Gütern gemäß 4.2. AGB

Ab 120€

Verwaltungsgebühr für Kindersitze/ Babyschalen gemäß Pkt. 4.4. AGB

10€

Verwaltungsgebühr für nicht Beladen von Elektrofahrzeugen vor Rückgabe Pkt. 5.3. AGB

25€

Verwaltungsgebühr für nicht Betanken von Hybridfahrzeugen vor Rückgabe Pkt. 5.3. AGB

25€

Normalreinigung Innen/außen gemäß Pkt. 6.1. AGB

Inklusive

Sonderreinigung Innen aufgrund besonderer Verschmutzung gemäß Pkt. 6.1. AGB

Ab 49€ bis 249€

Verwaltungsgebühren des Vermieters für Verkehrsverstöße des Mieters gemäß Pkt. 7. AGB

25€

 

 

Haftung pro Schadenereignis lt. Gültiger Kaskoversicherung ohne Haftungsbeschränkung gemäß Pkt. 8.2. der AGB

2500 €/Schaden

Bearbeitungsgebühr bei Unfällen (Abschleppung etc.)

400 €

 

 

Bearbeitungsgebühr für Selbstbehaltanforderung  (Kreditkarte, Bankkarte etc) etc.

40€

Gebühren/Verrechnungssätze für zusätzlichen Aufwand des Vermieters Pkt. 9.3. AGB

 

          Verlust des Fahrzeugschlüssels

350€

          Verlust der Bedienungsanleitung

20€

          Verlust des Typenscheines oder der Ladekarten

150€

          Fehlendes Zubehör bei Rückgabe (exkl. Kosten des Zubehörs)

Ab 40€

          Übergabe des Fahrzeuges außerhalb der regulären Öffnungszeiten

25€

          Verlust von Ladekabel (pro Kabel)

550€

Kosten für Objekteinzug gemäß  AGB Pkt. 9.5. pauschaliert

250€

Mahnspesen je Mahnung gemäß  AGB Pkt. 9.5.

10€

 

 

Kosten für Zustellung  / Abholung des Fahrzeuges

 

          Bis 5  KM Distanz Vermietstation-Kundenadresse

50€

          Bis 10 KM —

100€

          Ab 16 KM —

3 €/km

 

 

Kosten pro Zusatz-km bei Dauermiete (100€/Tag, inkl. 2.000 km pro Monat)

0,5€/km

Reifenschaden (pro Stück)

300€

Felgenschaden (pro Kratzer)

Ab 150€ bis 1500€

Sonstige Beschädigungen pro Schaden

bis 2.000€

Stornobedingungen

 

Bis 48h vor Mietbeginn

0%

Bis 24h vor Mietbeginn

50%*

Weniger als 24h vor Mietbeginn

100% *

* jedoch maximal 2 Tagesmieten